Satzung des Mieterverein Karow e.V.

Vorsitzende
Erika Klostermeier
Postanschrift
Pfannschmidtstr. 67
D-13125 Berlin
Beschluss
Beschlossen im Rahmen der Gründungsversammlung des Mietervereins Karow e.V. am 10. Januar 2009.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Mieterverein Karow e.V. und
ist mit der Nummer VR29070 beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Berlin. Die Anschrift des Vereins lautet Mieterverein Karow e.V.
c/o Erika Klostermeier, Pfannschmidtstraße 67, 13125 Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Grundsätze, Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wird ehrenamtlich geführt und ist selbstlos tätig.
  2. Der Verein ist überparteilich und unabhängig tätig. Die Entgegennahme von Spenden und Zuwendungen von Vermietungsgesellschaften und Hausverwaltungen sind nicht zulässig.
  3. Die Mittel des Verein dürfen ausschließlich und nur direkt für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Vergütungen.
  4. Der Verein vertritt die Interessen der Mieter im Pankower Ortsteil Karow und ist bildungsfördernd tätig, indem er die Wohnungs- und Mietenpolitik sozialkritisch begleitet und gerade auch die hilfsbedürftigen und sozial schwachen Mitbürger auf Bildungsveranstaltungen und Seminaren fördert, damit sich diese in allen Mietangelegenheiten selbst orientieren können, um sich vor Benachteiligungen zu schützen. Zu diesem Zweck bietet der Verein öffentliche Bildungsveranstaltungen an und setzt sich in Foren mit den Themen Mieten und Verbraucherschutz auseinander.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden, die ihren Beitritt in schriftlicher Form erklären.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Beitrittsformulars und und endet durch:

  1. den Austritt,
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod

Der Austritt muss dem Vorstand des Verein schriftlich erklärt werden und ist frühestens nach Ablauf des folgenden Quartals möglich. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder mit ihren Beiträgen mehr als 12 Monate im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes (2/3 Mehrheit) ausgeschlossen werden.

§4 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird jeweils für das kommende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Gründung beträgt der Jahresbeitrag € 12,00.

Der Vorstand kann eine Befreiung von der Beitragspflicht im begründeten Einzelfall beschließen.

Die Mitgliedsbeiträge sind gemäß den allgemeinen Vereinszwecken zu verwenden.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung mit ihren Beiträgen nicht länger als drei Monate rückständig sind.

Mitglieder, die nicht anwesend sind, können durch schriftliche Erklärung einem anderen Mitglied ihr aktives Wahlrecht übertragen.

Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Vereins unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen auf postalischem Weg.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung können 1/3 der Mitglieder oder 50% des Vorstandes verlangen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20% der Mitglieder anwesend sind und nicht mehr schriftliche Entschuldigungen vorliegen, als Stimmberechtigte anwesend sind.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Beschluss und Änderung der Satzung
  5. Beschluss von Anträgen
  6. Beschluss der Beitrags- und Finanzordnung
  7. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit.

Stimmberechtigte Mitglieder können Anträge stellen, wenn diese mindestens fünf Tage vor der Versammlung vorliegen und von drei Mitgliedern unterzeichnet sind. Initiativanträge können vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden, sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden/in,
  2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. dem/der Schriftführer/in

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird für eine Dauer von vier Jahren gewählt.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die den Verein gerichtlich/außergerichtlich allein vertritt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern möglich.

§8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.

Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Quartal. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese unter Vorlage einer Tagesordnung ein.

Der Vorstand erstellt den Jahresbericht.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§9 Wählbarkeit

Mitglieder, die mindestens ein volles Kalenderjahr Mitglied des Vereins und im Sinne des BGB vollständig geschäftsfähig sind, können in den Vorstand gem. §7 gewählt werden.

Auf der Gründungsversammlung können alle anwesenden, eingeschriebenen Mitglieder an den Wahlen des Vorstandes und der Beisitzer für den Vereinsausschuss teilnehmen und gewählt werden, wenn sie im Sinne des BGB vollständig geschäftsfähig sind.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Unterlagen prüfen und zu ordentlichen Mitgliederversammlungen einen schriftlichen Bericht erstellen. Dieser Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.

§11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Stimmen von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und bedarf 2/3 der Stimmen, der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Erfüllungsort und Sitz des Vereins.

 

Gez. Der Vorstand

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